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Home » Krankenversicherung » Familienversicherung in der Krankenkasse – ein Überblick

Startseite » Familienversicherung in der Krankenkasse – ein Überblick

Familienversicherung in der Krankenkasse – ein Überblick

by admin
17. September 2018
in Krankenversicherung
CC0

Wer sich in einer gesetzlichen Krankenkasse gegen Krankheitskosten absichern muss, blickt mitunter immer wieder verstohlen auf die teilweise besseren Leistungen, die Privatversicherte in Anspruch nehmen können. Allerdings sind die Leistungen der GKV keineswegs so schlecht, wie es immer den Anschein hat. In einigen Bereichen genießen gesetzlich Versicherte sogar einen deutlich besseren Versicherungsschutz – etwa, wenn es um die Absicherung von Kindern geht. Vor dem Hintergrund der Familienversicherung kann der Nachwuchs über die Krankenkasse der Eltern mitversichert werden – sofern einige Voraussetzungen erfüllt werden.

Pluspunkt Familienversicherung – die GKV für Eltern

© thingamajiggs - Fotolia.com
© thingamajiggs – Fotolia.com

Was die Familienversicherung für Eltern besonders attraktiv macht, ist der Umstand der Beitragsfreiheit. Erfüllen Kinder und Lebenspartner oder Ehegatte bestimmte Voraussetzungen, werden sie ohne zusätzliche Prämie in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichert. Laut § 10 SGB V (5. Sozialgesetzbuch) muss dazu der Wohnsitz in Deutschland liegen und es darf:

  • keine Pflichtversicherung nach § 5 SGB V vorliegen
  • keine Versicherungsfreiheit bestehen
  • keine hauptberuflich ausgeübte Selbständigkeit vorliegen
  • kein Einkommen von mehr als 385 Euro (ein Siebentel der Bezugsgröße) erreicht werden.
    Tipp

Tipp: Eine geringfügige Beschäftigung steht der Familienversicherung ihres Lebenspartners oder Kinder nicht im Wege – trotz der damit verbundenen Versicherungsfreiheit. Überschreiten diese die Entgeltgrenze von 450 Euro nicht, kann nach § 10 Abs. 1 SGB V immer noch eine Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung erfolgen.

Im Gegensatz zur PKV, in der eine Familienversicherung nach dem Modell der gesetzlichen Krankenkassen nicht existiert, kann ihre Familie in der GKV – auch ohne Prämie – den Katalog der gesetzlichen Leistungen in vollem Umfang nutzen. Und profitiert von der Familienversicherung noch auf eine ganz besondere Weise: Ihr Kinder müssen für Verordnungen keine Zuzahlungen bis zum 18. Lebensjahr leisten. Wie lange kommt ihr Nachwuchs aber in den Genuss der Vorteile ihrer gesetzlichen Krankenkasse?

Wie lange gilt die Familienversicherung?

Grundsätzlich gilt für ihre Familienversicherung, dass Kinder mitversichert sind – bis sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Darüber hinaus gelten aber einige Ausnahmen. Geht ihr Nachwuchs keiner eigenen Erwerbstätigkeit nach, kann die Familienversicherung weiter in Anspruch genommen werden, bis das 24. Lebensjahr erreicht wird. Nach weiter kann der Schutz durch die Familienversicherung ausgedehnt werden, wenn Kinder ihre Berufsausbildung absolvieren. Hier liegt die Altersgrenze beim Erreichen des 25. Lebensjahres.

Tipp: Der freiwillige Wehrdienst oder ein Dienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz schiebt die Grenze um die Dauer des Dienstes nach hinten, die Familienversicherung gilt in diesem Fall auch für noch ältere Kinder.

Wichtig: Studenten sind zwar eigentlich in der GKV pflichtversichert, können zum Zeitpunkt der Immatrikulation aber eine Befreiung beantragen – und sich beispielsweise privat versichern. Die Entscheidung dazu sollte aber nicht vorschnell getroffen werden, denn sie ist für die gesamte Studienzeit bindend. Und wie jüngere Urteile zeigen, haben auch Unterbrechungen des Studiums auf diese Befreiung nur bedingt eine aufhebende Wirkung – zumal viele angehende Akademiker noch bis 25 den Schutz der Familienversicherung genießen können.

Kann ich meine Kinder immer Familienversichern?

Ob ihre Kinder oder ihr Ehegatte über die Familienversicherung den Schutz der GKV genießen können, hängt in erster Linie vom Alter ihrer Kinder bzw. der Verdienstsituation ihres Partners ab. Wer als GKV-Mitglied den Nachwuchs auf dem Wege der Familienversicherung absichern lassen will, stößt mitunter aber auf ungeahnte Hürden. Schuld ist der oft unbeachtete § 10 Abs. 3 SGB V. Ist ein Elternteil nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse und liegt dessen Verdienst über ihrem Einkommen sowie über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), fällt eine Absicherung der Kinder über die Familienversicherung aus.

Damit ist dieser besondere Weg zur Absicherung eines Elternteils und der gemeinsamen Kinder allen Familien verwehrt, in denen ein Elternteil versicherungsfrei und privat versichert ist – sofern dessen monatliches Einkommen bei über 4.350 Euro (Stand 2013) liegt. Als einzige Möglichkeit, den Nachwuchs in dieser Situation zu versichern, bleibt nur die freiwillige Mitgliedschaft der Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse oder die Suche nach einer privaten Absicherung.

Wichtig: Familien, in denen zwar nur ein Elternteil gesetzlich versichert ist, der selbständige Elternteil die Verdienstgrenze aber nicht überschreitet, können zwar die Familienversicherung für ihre Kinder nutzen – müssen Änderungsmitteilung und Gehaltsnachweise (z. B. die Einkommenssteuerbescheide) aber selbständig bei der zuständigen Krankenkasse einreichen.

Tags: Familienversicherungfeatured-krankenversicherungKrankenkasseÜberblick
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