Die private Krankenversicherung bietet im Vergleich zur GKV immer bessere Leistungen. Eine Haltung, die viele gesetzlich Versicherte vertreten. Und die auch in bunten Werbebroschüren gern propagiert wird. Von der Kehrseite wird dagegen nur selten gesprochen. Denn jeder Leistungsbaustein, den Sie in ihren PKV-Vertrag einschließen, kostet unterm Strich Geld. Was automatisch zur Folge hat, dass für den Schutz der privaten Versicherer tief in die Tasche gegriffen werden muss – speziell im Premiumsegment.
Hinzu kommt ein weiteres Problem. Die Gesellschaften haben ein Interesse daran, schlechte Risiken – also Verbraucher, bei denen teure Behandlungen wahrscheinlich sind – zu meiden. Entsprechend streng fallen die Gesundheitsfragen aus. Deren Beantwortung kann zudem die Ablehnung des Antrags nach sich ziehen. Problematisch wird das Ganze vor dem Hintergrund, dass seit 2009 auch für die PKV eine allgemeine Versicherungspflicht gilt. Um die Situation für Betroffene zu vereinfachen, hat der Gesetzgeber den Basistarif eingeführt.
Dessen Kernelement sind zwei Merkmale, die eigentlich nicht zur privaten Krankenversicherung passen. Einerseits ist der PKV Basistarif mit einem Kontrahierungszwang ausgestattet. Stellen Sie einen Antrag in Bezug auf die Aufnahme in den Basistarif, kann der Versicherer diesen nicht einfach ablehnen, sondern muss Sie aufnehmen (Ablehnungen sind nur in wenigen Ausnahmefällen erlaubt). Der zweite Punkt betrifft die Risikozuschläge. Letztere werden in den Normaltarifen erhoben, wenn bestimmte Vorerkrankungen vorliegen. Die Risikozuschläge und damit auch die Leistungsausschlüsse fallen für den Basistarif weg. Hier noch einmal die vier wichtigsten Merkmale des Basistarifs:
- Der Versicherer muss Sie in den meisten Fällen aufnehmen
- Es gibt keine Risikozuschläge bei Vorerkrankungen
- Die Leistungen orientieren sich an der gesetzlichen Krankenversicherung
- Der Beitrag orientiert sich am Höchstbeitrag für die GKV
Die Aufgabe des Basistarifs
Aus der Entstehungsgeschichte des PKV Basistarifs lässt sich auch dessen Aufgabe ableiten. Vor Einführung der Versicherungspflicht blieben einige Verbraucher ohne den Schutz einer Krankenversicherung. So verzichteten beispielsweise einige Selbständige und Freiberufler auf diese wichtige Vorsorge. Mit Einführung der Versicherungspflicht musste sich dieser Personenkreis absichern. Allerdings erlaubt das 5. Sozialgesetzbuch die Absicherung im Rahmen der GKV nur unter gewissen Bedingungen.
Die Folge: Betroffene hätten de facto in einer Grauzone festgehangen. Der Basistarif schloss letztlich diese Lücke – und sollte es genau diesem Personenkreis (welcher der PKV zuzurechnen ist) ermöglichen, eine wirksame Krankenversicherung abzuschließen.
Der PKV Basistarif hat darüber hinaus eine zweite Aufgabe. Angenommen, Sie können z. B. aufgrund von Krankheit ihrer selbständigen Tätigkeit nicht mehr nachkommen – und sind auf Sozialleistungen angewiesen. In diesem Fall erstattet deren Träger Ihnen die Kosten für die Krankenversicherung – und zwar in Höhe des Beitrags für den Basistarif.
Die Leistungen im PKV Basistarif
Grundsätzlich ist der Basistarif der kleinste gemeinsame Nenner zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der PKV – er soll den Versicherten einen grundlegenden Schutz im Krankheitsfall bieten. Daher orientieren sich die Leistungen im Basistarif auch an dem Spektrum, das innerhalb der gesetzlichen Kassen Patienten zur Verfügung gestellt wird. Aus Sicht der Versicherten ein Problem. Denn eine Anlehnung an die GKV bringt es auch mit sich, dass Leistungskürzungen bei den Krankenkassen auch Auswirkungen auf den Basistarif haben.
Wichtig:Nicht nur in Bezug auf die Leistungen existieren Gemeinsamkeiten. Versicherte im Basistarif müssen ebenfalls Zuzahlungen bei Medikamenten und Hilfsmitteln leisten. Die Höhe der Zuzahlungen variiert im Vergleich zur GKV aber.
Was hebt den Basistarif noch ab? Als Versicherter haben Sie zwar die freie Wahl zwischen den Vertragsärzten und -zahnärzten. Allerdings müssen Sie sich dem Leistungserbringer gegenüber als Mitglied des Basistarifs ausweisen. Denn anders als im Vergleich zu den Normaltarifen können Leistungen nicht einfach über die Hebelsätze der Gebührenordnungen abgerechnet werden. Beispielsweise können ärztliche Leistungen nur bis zum 1,7-fachen Satz der GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) und zahnärztliche Leistungen bis zum 2-fachen Satz der GOZ abgerechnet werden. Damit wird der Basistarif in zweifacher Hinsicht problematisch. Einerseits müssen Sie als Patient trotz allem durch das Kostenerstattungsprinzip in Vorleistung gehen. Und auf der anderen Seite sind Vertragsärzte nicht zur Behandlung (ausgenommen sind Notfälle) verpflichtet.
Der Beitrag im Basistarif
Bleibt noch der Beitrag für den Basistarif. Ähnlich den Leistungen ist auch hier wieder die gesetzliche Krankenversicherung quasi das Maß aller Dinge, denn die Basistarif-Prämie ist in Höhe des Höchstbeitrags der GKV gedeckelt. Eine Tatsache, die zwei Folgen hat. Einerseits ist die Beitragshöhe ab einem gewissen Zeitpunkt von den „klassischen“ Tarifierungsmerkmalen der PKV abgekoppelt. Auf der anderen Seite steigt die Prämie automatisch mit – wenn durch den Gesetzgeber neue Beitragsbemessungsgrenzen festgesetzt werden.
Beispielsweise hat sich zwischen Januar 2012 und Januar 2013 der Beitragshöchstsatz für den Basistarif von 592,88 Euro auf 610,31 Euro erhöht. Gerade, wenn Ihnen als Versicherungsnehmer nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht, ist dieser Beitrag schlicht zu hoch. Daher ist für den Basistarif eine Reduzierung der Prämie um 50 Prozent vorgesehen, wenn Sie entweder Leistungen nach dem SGB II/SGB XII beziehen – oder durch den Beitrag beziehen müssten. Für 2013 bedeutet dies, dass die Prämie auf 305,16 Euro sinkt.
Wichtig: Zwar gibt es in der Praxis – beispielsweise beim Bezug von ALG II – keinen Zwang zum Wechsel in den Basistarif. Die zuständigen Träger der Leistungen deckeln den Zuschuss zur Krankheitskostenvorsorge aber genau in dessen Höhe. Ein eventuell höherer Bedarf muss daher aus eigenen Mitteln gedeckt werden.